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Ratgeber

Treppenhaus = Abstellplatz?

Das Treppenhaus ist kein Abstellplatz!

Das Treppenhaus gleicht einem Hindernisparcours: Leere Flaschen, die auf Mitnahme in die Kaufhalle warten, unzählige Schuhe, für die die aufgestellten Schuhregale bereits nicht mehr ausreichen, sowie diverse Putzutensilien.

Es wird einen schon angst und bange, wenn man an eine mögliche Flucht bei Wohnungsbrand oder ähnlichen Unglücken denkt. Dem Nachbarn, den man auf diesen Missstand ansprach, meint, das Treppenhaus stehe jedem zur Nutzung frei. Um des lieben Friedenswillen, meidet man nun weitere Auseinandersetzungen, doch das Recht ist auf meiner Seite, wenngleich man den Mitbewohner nicht zum Aufräumen zwingen kann.

In erster Linie muss der Vermieter dafür sorgen, dass Treppenhaus und Flure ohne Gefahr nutzbar sind. Enthalte die Hausordnung keine eindeutigen Regelungen, können die Rechtsprechungen eine Orientierungshilfe darstellen. Es sind aber immer die konkreten Bedingungen im entsprechenden Haus zu beachten. Der Mieter darf ohne weiteres eine Fußmatte vor seiner Tür ablegen. Außerdem ist es vielerorts üblich, dass die Hausbewohner bei schlechtem Wetter ihre Schuhe vorübergehend auf der Fußmatte abstellen. Dagegen können Nachbarn keine Einwände erheben, wobei die Betonung auf "vorübergehend" bzw. "auf der Fußmatte" liegt.

Ansonsten ist das Abstellen von Gegenständen im Hausflur oder Treppenhaus nicht ohne weiteres erlaubt. Schuh- und Besenschränke, Regenschirme oder Wäschetruhen gehörten ebenso wenig in den Hausflur wie Getränkekästen. Ein Hausbewohner darf auch nicht seine Mülltüten bis zum endgültigen Transport in die Mülltonne vor seiner Wohnungstür zwischenlagern. Wenn keine direkte Unfallgefahr bestehe, könne der Mieter jedoch nicht zur Beseitigung von Gegenständen im Hausflur gezwungen werden.

Auch wenn die Wohnung noch so klein ist, das Treppenhaus ist kein Abstellplatz!

Renovieren oft Mieterpflicht?

Schönheitsreparaturen

Vermieter können den Mieter im Vertrag zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen verpflichten. Diese Pflicht kann mit Hilfe einer Klausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden.

Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete oder etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehören zum Beispiel das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen der Heizkörper und der Türen innerhalb der Wohnung.

Vermieter können den Mieter entweder dazu verpflichten, die Wohnung beim Auszug zu renovieren. Üblich und sinnvoller ist allerdings eine Renovierung im Laufe der Mietzeit. Dabei gelten nach der laufenden Rechtsprechung folgende Fristen als angemessen: Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre; Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre; Nebenräume alle sieben Jahre.

Die Fristen gelten lediglich "im Allgemeinen" oder "in der Regel". Hat der Vermieter allerdings die regelmäßigen Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß vereinbart, kann er laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes diese auch während eines laufenden Mietverhältnisses vom Mieter verlangen beziehungsweise ihn an den Kosten dafür beteiligen. Diese Forderung kann der Vermieter schon durchsetzen, wenn die Wohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist. Es ist nicht notwendig, dass bereits die Bausubstanz gefährdet ist.

Richtig Heizen und Lüften

So mancher hat Schwierigkeiten, richtig zu heizen und zu lüften.

Aus falsch verstandener Sparsamkeit lüftet man zuwenig oder falsch. Der Erfolg: in Küchen, Bädern und Schlafzimmem bildet sich Schimmel-pilz. Das muss nicht sein , in den meisten Fällen ist nämlich die Ursache des Schimmels hausge-macht und liegt nicht an Baufehlern. Früher, als die Energiekosten niedrig waren, wurde kräftig geheizt,  und wenn es zu warm war, machte man einfach ein Fenster auf. Außerdem waren Fenster und Außenwände lange nicht so gut isoliert wie heute. An den einfach verglasten Fenstern lief, weil sie die kälteste Stelle im Raum waren, das Wasser runter (darum gab es im Winter auch die schönen Eisblumen). Durch die Ritzen der Fenster und durch dünnere Wände wurde Raumfeuchtigkeit nach außen transportiert , die Feuchtigkeit geht ja immer dorthin, wo es am kältesten ist.

Heute schließen isolierverglaste Fenster dicht und die Wände sind wärmegedämmt. Energiesparen ist in aller Munde, wird aber oft falsch verstanden. Wer hin und wieder fünf bis zehn Minuten lang kräftig lüftet, spart mehr Energie, weil sich die frische Luft besser erwärmt und die Feuchtigkeit buchstäblich zum Fenster hinausgeblasen wird.

Heute sind auch nicht mehr alle Räume gleichwarm,  die Schlafzimmer zum Beispiel sind eher kühl. Wenn man weiß, dass jeder Mensch im Laufe der Nacht einen Liter Feuchtigkeit produziert, einfach dadurch, dass er atmet, wird man einsehen, dass hier am Morgen gelüftet werden muss. Falsch allerdings wäre es, während einer Kälteperiode die ganze Nacht das Fenster geöffnet zu lassen. Die Fensterlaibung kühlt aus, hier setzt sich Feuchtigkeit ab, der Schimmel kann kommen.

Durch den gestiegenen Komfort wird auch viel mehr geduscht und gebadet als früher. Das bedeutet: mehr Luftfeuchtigkeit. Lassen Sie in die Wanne immer erst kaites und dann das hei8e Wasser laufen, dann dampft es nicht. Und auch hier gilt die Regel: Nach dem Duschen und Baden den Raum kräftig durchlüften. Auch wenn sich in der Kücne einmal viel Wasserdampf bildet, sollte man lüften, der Wra-senabzug hilft da überhaupt nichts. Denn eines sollte man unbedingt berücksichtigen: Wenn Luftfeuchtigkeit nicht aus den Räumen abgeführt wird, durchfeuchten die Wände. Und feuchte Wände leiten die Wärme schnell nach draußen. Was also eigentlich als Energiesparen gedacht war ,  das mangelnde Lüften, führt schließlich zu Energieverschwendung.

Das behaglichste Raumklima liegt bei 19-22°C und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von durchschnittlich 45-65%. Ältere Menschen mögen aber manchmal höhere Raumtemperaturen, das schadet gar nichts. Unter 18°C sollten die Räume auch nachts nicht abkühlen. Denn es braucht mehr Energie, kalte Räume aufzuheizen, als eine Mindesttemperatur zu halten. Während der Heizperiode sollte Dauerlüften durch ständig gekippte Fenster vermieden werden. Dafür sollte man mindestens dreimal täglich fünf bis zehn Minuten richtig kräftig bei offenen Fenstern durchlüften. Während dieser Lüftungszeit dreht man die Ventile der Hefzkörper auf Nullstellung. Wenn beim Baden, Duschen oder Kochen viel Dampf entsteht, muss er sofort durch Lüften abgeleitet werden. Zusätzliche Luftbefeuchtung braucht nur bei extrem trockener Raumluft eingesetzt zu werden. Nur ein Hygrometer kann diese Luftfeuchtigkeit messen. Vor die Heizkörper dürfen keine Möbel gestellt oder schwere Vorhänge gehängt werden. Sonst wird der Raum nicht warm. Auch eine offene Tür vor der Heizung kann stören. Die Türen zu Räumen, in denen die Temperatur niedrig ist (Schlafzimmer, Speisekammer usw.) müssen geschlossen bleiben. Wenn man große Möbel, wie etwa einen Schrank, an eine Außenwand stellt, muss ein Abstand von mindestens 5 cm eingehalten werden. Nur so kann hinter dem Möbel die Luft zirkulieren und die Wand bleibt trocken.

Wer sich an diese wenigen einfachen Regeln hält, der verbraucht nicht nur weniger Brennstoffe, sondern lebt auch in einem gesunden Raumklima.

Die für die angegebenen Lüftungszeiten besonderen Monate Ungefähre Lüftungszeit in Abhängigkeit von der Außentemperatur
Dezember, Januar, Februar 4 bis 6 Minuten
März, November 8 bis 10 Minuten
April, Oktober 12 bis 15 Minuten
Mai, September 16 bis 20 Minuten
Juni, Juli, August 25 bis 30 Minuten